1. Wer ist aufsichtspflichtig?
Die Verpflichtung zur Aufsicht
kann sich ergeben entweder
Zu b)
Auf vertraglicher Grundlage
entsteht eine Pflicht zur Beaufsichtigung dann, wenn die Personensorgeberechtigten
diese Pflicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf andere Personen
übertragen, die bei der Erziehung oder Betreuung der Kinder oder Jugendlichen
mitwirken. Zu beachten ist dabei daß solche vertraglichen Vereinbarungen
keiner Form bedürfen, also auch mündlich abgesprochen werden
können. Zu unterscheiden sind solche vertraglichen Verpflichtungen
von reinen Gefälligkeitsverhältnissen, durch die jemand möglicherweise
zwar die tatsächliche Aufsicht übernimmt (beispielsweise wenn
eine Nachbarin nachmittags 2 Stunden andere Kinder mit ihren eigenen in
der Wohnung spielen läßt), dabei aber keine rechtliche Verpflichtung
übernehmen will, für eventuell auftretende Schäden auch
zu haften.
Indizien dafür, ob es sich um Gefälligkeiten ohne rechtliche Bindung handelt, können z.B. sein, daß es sich um einmalige Unterstützungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe handelt oder daß sie gelegentlich gegenseitig erfolgen; Indizien für vertragliche Bindungen wären regelmäßige, länger dauernde oder gegen Entgelt erfolgende Betreuungen.
In den verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ist zwar festgelegt, wer die Aufsichtspflicht hat, es sind auch mögliche Konsequenzen bei der Verletzung der Aufsichtspflicht geregelt, es sind jedoch keine Maßstäbe dafür festgelegt, welchen genauen Inhalt und Umfang die Aufsichtspflicht eigentlich hat.
Nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte, die im wesentlichen zur Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ergangen ist, die aber mit ihren grundsätzlichen Maßstäben auf andere Aufsichtspflichtige, auch diejenigen, die die Pflicht durch Vertrag übernommen haben, übertragen werden kann, ist genereller Maßstab für die Erfüllung der Aufsichtspflicht das, was verständigen Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall zugemutet werden kann. Durch diese eher offene Formulierung ist sichergestellt, daß bei der Interpretation dessen, was von Eltern und anderen Aufsichtspflichtigen verlangt werden kann, keine überspitzten Maßstäbe angelegt werden.
Pädagogisch richtige Entscheidungen sind die Meßlatte auch für die Erfüllung der Aufsichtspflicht. Insbesondere sind die durch Gesetz selbst festgelegten Erziehungsziele zu beachten. In diesem Zusammenhang wird auf folgende Vorschriften hingewiesen:
§1626 Abs. 2 BGB:
„Bei der Pflege und Erziehung
berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende
Bedürfnis des Kindes zu selbständigen, verantwortungsbewußtem
Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand
angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“
§1 Abs. 1 KJHG:
„Jeder junge Mensch hat
ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“
§9 Nr. 2 KJHG:
„Bei der Ausgestaltung der
Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind die wachsende Fähigkeit
und das wachsende Bedürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständigem,
verantwortungsbewußtem Handeln, sowie die jeweiligen sozialen und
kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien
zu berücksichtigen.“
Aus diesen Vorschriften sowie aus der pädagogischen Erwägung heraus, daß Kinder und Jugendliche nur lernen können, Risiken und Gefahren zu bewältigen, wenn sie auch gelernt haben, damit umzugehen, ergibt sich, daß ein relativ weiter Spielraum besteht, der es im Einzelfall auch zuläßt, pädagogische Aspekte und rigide Sicherheitserwägungen gegeneinander abzuwägen.
Dies soll allerdings nicht als Freibrief für Leichtsinn mißverstanden werden!
Vor allem, da die Rechtsprechung zum Umgang mit Streichhölzern und Feuerzeug extrem strenge Maßstäbe anlegt. Um die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien verständlich zu machen, soll anhand eines Stufenmodells dargestellt werden, was im Einzelfall beachtet werden muß.
Auf der ersten Stufe besteht die Pflicht zur Information. Dies bedeutet, daß es erforderlich ist, sowohl sich als auch die Kinder und Jugendlichen zu informieren. Sich informieren heißt, zu wissen, was in der konkreten Situation gefährlich sein kann. Dies kann sich auf die Kinder und deren Eigenheiten bzw. Fähigkeiten genauso beziehen, wie auf spezielle Risiken, die durch äußere Umstände eintreten können. Konkret bedeutet das, daß Aufsichtspflichtige beispielsweise wissen, ob Kinder Schwimmen können, ob sie bestimmte Regeln des Straßenverkehrs kennen, aber auch, ob ein Gelände, in dem eine Wanderung oder ein Spiel stattfinden soll, bestimmte Gefährdungsmomente aufweist oder welche Sicherheitsvorkehrungen, beispielsweise bei einer Bergtour, zu treffen sind. Die Kinder und Jugendlichen zu informieren bedeutet, Daß Verhaltensregeln verständlich formuliert und eventuell wiederholt werden und daß kontrolliert wird, ob sie auch verstanden worden sind. Je nach Erziehungsstand der Kinder und Jugendlichen oder ihrer Zuverlässigkeit ergeben sich hier Spielräume, die strenges Handeln erfordern oder offeneres Agieren zulassen. Ein Maßstab dafür kann sein, wie gut der Aufsichtspflichtige die Gruppe kennt und was er ihr oder ihm realistischerweise zutrauen kann.
Die zweite Stufe besteht im Überwachen. Das bedeutet nicht, daß in jedem Fall und immer ein ständiges Überwachen erforderlich ist. je nach Situation, Alter und Entwicklungsstand kann auch gelegentliches oder stichprobenartiges Überwachen ausreichen. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, daß ein um so stärkeres, kontinuierliches Überwachen notwendig ist, je weniger der Aufsichtspflichtige die einzelnen Kinder bereits kennt, je unzuverlässiger sie sich in der Vergangenheit erwiesen haben, je riskanter ein Spiel oder eine Situation ist und je wahrscheinlicher es ist, daß eventuelle Ge- oder Verbote nicht beachtet werden. Rezeptartige Hinweise sind auf dieser Stufe weder möglich noch angebracht. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Auf der dritten Stufe geht es darum, notfalls einzugreifen. Falls ein Kind oder Jugendlicher sich so verhält, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintritt, ist es die Pflicht der aufsichtspflichtigen Personen, diesen Schaden zu verhindern. Wie das Eingreifen im konkreten Fall erfolgt, hängt natürlich von der jeweiligen Situation ab. Es kann genauso gut mit Worten, wie mit körperlichem Einsatz möglich sein.
Im übrigen bleibt auch bei der ganzen oder teilweisen Übertragung der Aufsichtspflicht ein Teil der Verantwortung bei der Person, die delegiert hat. Beispielsweise ist eine Erzieherin im Kindergarten, die einen Teil der Kindergartengruppe kurzfristig von einer Praktikantin und einen anderen Teil kurzfristig von einer Kinderpflegerin betreuen läßt, dennoch weiterhin verantwortlich dafür, daß organisatorisch alles so läuft, wie es geplant war; in anderen Worten ausgedrückt, sie muß den Überblick behalten.
Hier ist zu beachten, daß es nach der Rechtsprechung um die „erforderliche“ Sorgfalt geht, nicht etwa um eine in der speziellen Einrichtung „übliche“ Sorgfalt.
Durch generelle Schlampigkeit kann sich also der einzelne nicht entlasten. Als Maßstab könnte z.B. gelten, daß man sich selbst klarmacht, daß man alles getan hat, was bei normalerweise zu erwartendem Verlauf einer Situation dazu führt, daß kein Schaden eintritt.
Es muß allerdings nicht jedes nur denkbare Risiko ausgeschlossen sein, das nur bei einer Verkettung mehrerer unglücklicher Zufälle eintreten könnte. Sobald die Aufsichtspflichtigen allerdings das Gefühl haben, „hoffentlich geht’s gut“, oder sich selbst damit beruhigen, „es wird schon nichts passieren“, sind in der Regel die Grenzen zur Fahrlässigkeit überschritten.
a) strafrechtliche
b) zivilrechtliche
als auch
c) arbeitsrechtliche
Konsequenzen folgen. Wenn
durch Verschulden des Aufsichtspflichtigen ein Kind oder Jugendlicher am
Körper verletzt wird oder gar ums Leben kommt, besteht die Möglichkeit,
daß
zu a)
strafrechtliche Konsequenzen
wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
erfolgen. Im Strafrecht besteht allerdings der Grundsatz, daß dem
Beschuldigten eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten nachgewiesen werden
muß, so daß eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen
kann, wenn die Verletzung der oben genannten Kriterien auch bewiesen wird.
Zu b)
für eine zivilrechtliche
Haftung (d.h., daß Schadensersatz geleistet werden muß) bestimmt
der § 832 BGB allerdings eine Umkehr der Beweislage. Diese Vorschrift
lautet folgendermaßen:
Abs. 1: Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Abs. 2: Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt."
Durch die gesetzliche Formulierung ist klargestellt, daß der Gesetzgeber davon ausgeht, daß ein eingetretener Schaden in aller Regel auf unzureichender Aufsichtsführung beruht. Der Aufsichtspflichtige hat, wenn er nicht haften will, diese Vermutung zu widerlegen. Die oben genannten Maßstäbe verschieben sich zwar dadurch nicht, es ist jedoch manchmal nicht ganz einfach zu beweisen, ob man etwas Bestimmtes getan oder nicht getan hat. Auch für einen Schaden, den der Aufsichtsbedürftige selbst erlitten hat, ist der Aufsichtspflichtige möglicherweise nach § 823 BGfB haftbar. Diese Vorschrift lautet: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
Aus der Aufsichtspflicht ergibt sich, daß auch Schaden von den Kindern oder Jugendlichen selbst abgewendet werden muß, und daß bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht eine Haftung nach §823 eintreten kann.
Es sei noch darauf hinzuweisen, daß Schadensersatzverpflichtungen wegen Verletzung der Aufsichtspflicht unabhängig davon bestehen können, ob das Kind oder der Jugendliche möglicherweise selber für einen angerichteten Schaden haften. Der für die Haftung eines Kindes oder Jugendlichen einschlägige § 828 BGB bestimmt nämlich, daß Kinder bzw. Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren für einen angerichteten Schaden insoweit haften, als sie bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten.
Selbst wenn sie jedoch schadensersatzpflichtig sind, ist es möglich, daß der Geschädigte sich auch an denjenigen hält, der die Aufsichtspflicht verletzt hat. Dies dürfte auch in aller Regel erfolgversprechender sein, da Kinder und Jugendliche, je nach Höhe des Schadens, möglicherweise gar nicht in der Lage sind, den Ersatz zu leisten.
Zu c)
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
können eintreten unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden
ist. Für eine mögliche Abmahnung oder sogar eine Kündigung
des Arbeitsverhältnisses reicht es aus, daß die Aufsichtspflicht
tatsächlich verletzt wurde. Wenn beispielsweise eine Betreuerin im
Ferienlager die Kinder nachts mehrere Stunden allein läßt, um
in eine Disco zu gehen, so hat sie ihre Aufsichtspflicht massiv verletzt,
auch wenn tatsächlich nichts passiert ist. Eine derartige Verletzung
der Aufsichtspflicht ist auch eine Verletzung ihrer arbeitsrechtlichen
Pflichten.
Hinweis: Beispiele aus der Rechtsprechung, in welchen Fällen eine Verurteilung zu Schadenersatz oder gar zu einer Strafe in der Praxis erfolgt ist, werden hier bewußt nicht aufgelistet. Zum einen wird aus der Formulierung aller Urteile, die hierzu relevant sind, deutlich, daß es jeweils auf die Umstände des ganz konkreten Einzelfalles ankommt. Knapp zusammengefaßte Beispiele können daher möglicherweise als Rezepte mißverstanden werden. Zum anderen gibt es in dem im Literaturverzeichnis näher genannten Buch von Eckert eine sehr gute Zusammenstellung von Rechtsprechungsbeispielen, die sich auf fast alle Situationen beziehen, in denen es Probleme mit der Aufsichtspflicht geben kann. Interessierte Leser und Leserinnen werden auf dieses Buch verwiesen.
Diese Vorschrift lautet:
Abs. 1: "Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichtes oder der Schulveranstaltungen. Als angemessene Zeit vor Beginn des Unterrichts gelten 15 Minuten, als angemessene Zeit nach Beendigung des Unterrichts gilt die Zeit bis zum Weggang der Schüler aus der Schulanlage. Auch in Freistunden sind die Schüler zu beaufsichtigen; Schülern ab der Jahrgangsstufe 10 kann gestattet werden, während der Freistunden die Schulanlage zu verlassen. Während sonstiger Zeiten, in denen sich Schüler im Schulgebäude aufhalten, hat die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen."
Abs. 2: "Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schüler."
Aus der Formulierung dieser Vorschrift, insbesondere des Abs. 2, kann geschlossen werden, daß auch hier wieder die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Aus der zeitlichen Begrenzung der Aufsichtspflicht auf den Weggang der Schüler aus der Schulanlage kann allerdings nicht geschlossen werden, daß wenige Minuten nach Unterrichtsende auf gar keinen Fall mehr eine Verpflichtung bestünde.
Aus dem Einzelfallprinzip ergibt sich auch hier, daß beispielsweise beim Erkennen von gefährlichen Situationen (wenn z.B. ein Schüler oder eine Schülerin krank oder erkennbar stark erregt ist) eine Verpflichtung besteht, dafür zu sorgen, daß keine Schäden eintreten.
Diese Verpflichtung kann erfüllt werden durch Begleiten nach Hause, durch Benachrichtigen der Eltern oder durch sonstige im Einzelfall geeignete Maßnahmen.
Für die pädagogische Praxis von großer Bedeutung ist noch der § 180 Strafgesetzbuch, der die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe stellt. Gemeint ist damit, daß Aufsichtspflichtige es nicht zulassen dürfen, daß sexuelle Kontakte zwischen Aufsichtsbedürftigen, von denen mindestens einer noch unter 16 Jahren ist, stattfinden. Das Bedeutet, daß z.B. ErzieherInnen und SozialpädagogInnen im Heim oder im Ferienzeltlager verhindern müssen, daß sexuelle Kontakte zwischen den betreuten Jugendlichen entstehen, weil sie sich ansonsten selbst strafbar machen. Dieses Verbot gilt allerdings nicht für Eltern, sie haben einen weiteren Rahmen dafür, was sie ihren Kindern erlauben wollen (nicht müssen!) oder nicht.
Bei allen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird der Begriff "Sexuelle Handlung" definiert als eine solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an. Es sei aber noch einmal darauf hingewiesen, daß das Strafrecht nur äußerste Grenzen dafür setzt, was in einer Gesellschaft auf keinen Fall hingenommen wird. Das bedeutet nicht, daß etwa alles was nicht strafbar ist, sinnvoll oder gar erwünscht wäre. Speziell unter pädagogischen Gesichtspunkten sind die Grenzen mit Sicherheit enger zu ziehen. Auch bleibt es jedem Träger überlassen, für sein Arbeitsfeld festzulegen, in welchem Rahmen sich die bei ihm Beschäftigten zu bewegen haben. Daß dabei natürlich die Grenzen des Strafrechts nicht unterschritten werden dürfen, ist selbstverständlich.
Simon Hundmeyer: Recht für Erzieher, TR Verlagsunion
Johannes Münder: Beratung, Betreuung, Erziehung und Recht - Handbuch für Lehre und Praxis, Votum Verlag
Udo Sahliger: Aufsichtspflicht und Haftung in der Kinder- und Jugendarbeit, Votum Verlag
Peter Storr: Die Aufsichtspflicht der Sozialarbeiter und Sozialpädagogen - Walhalla und Praetoria Verlag
Klare Sache - Jugendarbeitsschutz mit Gesetzestext Informationsbroschüre, Herausgeber: Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, 64 Seiten, Bonn 1990, kostenlos.